Satzung

§ 1 – NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR:

  1. Der Verein führt den Namen „Zukunftsmusik“.
  2. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Rechtsformzusatz „eingetragener Verein“ in dessen abgekürzter Form „e. V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
  4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
 

§ 2 – HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG:

  1. Die Mitglieder des Vereins haften für Vereinsverbindlichkeiten nicht persönlich.
  2. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
 

§ 3 – GEMEINNÜTZIGKEIT, SELBSTLOSIGKEIT, MITTELVERWENDUNG:

  1. Der Verein ist eine aus ideellen Motiven getragene, unabhängige und überparteiliche Vereinigung. Gemäß § 4 der Satzung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.
  3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
  7. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Vorstand unverzüglich dem zuständigen Finanzamt an.
 

§ 4 – VEREINSZWECK:

  1. Der Zweck des Vereins ist darauf gerichtet, der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos zu dienen. Dies geschieht insbesondere durch die:
  2. Ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege von Kunst und Kultur, der Jugendhilfe und mildtätiger Zwecke.
  3. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke. Dies geschieht auch durch die Förderung von klimaschonenden und wirtschaftlich nachhaltigen Aktivitäten auf musikalischen Festivals zum Zwecke des Umweltschutzes. Helfer sprechen Campinggäste auf Festivals an, um sie über verschiedene nachhaltige Aktionen im Rahmen des Festivals zu informieren. Hierbei steht unter anderem das Recycling bzw. die Weiterverwendung von Campingutensilien, wie Schlafsäcke, Zelte etc., im Mittelpunkt. Somit trägt der Verein zur Müllvermeidung und Wiederverwendung von Gegenständen bei.
  4. Die Förderung der vorgenannten Körperschaften wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln entsprechend des §5 der Satzung.
  5. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Organisation sowie die Durchführung von Projekten zur Förderung der Nachhaltigkeit auf Großveranstaltungen erreicht. Im Rahmen der Projekte werden die Finanzmittel sowie zu vergebende Gegenstände (z.B. Schlafsäcke) generiert, die zur Erfüllung des Satzungszwecks benötigt werden.
  6. Die Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig; ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
  7. Der Vorstand ist befugt, beim Auftreten neuer Situationen oder Bedingungen die Tätigkeit des Vereins auch zwischen den Terminen der Mitgliederversammlungen in gemeinnützigkeitsvertraglicher Weise zu erweitern. Vorgänge dieser Art sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen; das Ergebnis der Abstimmung ist aktenkundig zu machen. Auf der nächstmöglichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand zu berichten und die sich aus diesem Vorgang ergebenden, insbesondere satzungsrechtlichen, Konsequenzen der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorzulegen.
 

§ 5 – MITTELHERKUNFT:

  1. Die finanziellen Mittel des Vereins zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht durch:
    1. Beiträge, Spenden und Zuwendungen der Mitglieder;
    2. Spenden und Zuwendungen Dritter;
    3. Fördermittel, Subventionen, Finanzhilfen und Zuschüssen von staatlichen und öffentlichen Stellen sowie von privaten Organisationen
    4. Erlöse aus Sammelaktionen von u.a. Pfandflaschen
    5. sonstige Einnahmen im Rahmen seiner Tätigkeit und Erträgen des Vereinsvermögens.
  2. Die Höhe und weitere Aspekte der Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
 

§ 6 – MITGLIEDER:

  1. Der Verein hat
    1. ordentliche Mitglieder,
    2. Fördermitglieder und
    3. Ehrenmitglieder
  2. Der Erwerb und die Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft richten sich nach den §§ 8 und 9.
  3. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie Personengemeinschaft werden, die sich schriftlich bereit erklärt, durch jährlich wiederkehrende Zahlungen in mehrfacher Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Ein Antrag um Aufnahme als förderndes Mitglied kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Status des fördernden Mitgliedes erlischt automatisch bei endgültiger Einstellung der Zahlungen oder durch Ausschluss analog § 9 Abs. 3. Darüber hinaus finden die Regelungen der §§ 8 und 9 für Fördermitglieder keine Anwendung. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand verliehen. Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht. Eine Beitragspflicht besteht nicht.
 

§ 7 – ERWERB DER ORDENTLICHEN MITGLIEDSCHAFT:

  1. Ordentliches Mitglied kann auf schriftlichen Antrag nur eine natürliche Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.
 

§ 8 – BEENDIGUNG DER ORDENTLICHEN MITGLIEDSCHAFT:

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt (Kündigung),
    2. durch Ausschluss,
    3. durch Streichung oder
    4. durch den Tod des Einzelmitgliedes.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären, einer Begründung bedarf es nicht. Diese Kündigung kann jederzeit zum Ende eines Monats erfolgen. Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden auf Antrag zur Hälfte erstattet, sofern der Austritt im 1. Halbjahr erfolgt.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn durch sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung und Interessen des Vereins verstoßen wird oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand hat seinen Antrag mit der Möglichkeit der Stellungnahme dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor Abstimmung schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam und ist dem Ausgeschlossenen durch den Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Der Vorsitzende kann sich dabei durch ein Vorstandsmitglied vertreten lassen. Bei Unstimmigkeiten vermittelt das Kuratorium.
  4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag und trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des dritten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Zweidrittelmehrheit zu fassen.
  5. Mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Alle Vereinsunterlagen und -Gegenstände sind unverzüglich dem Verein zu übergeben.
 

§ 9 – ORGANE DES VEREINS:

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand,
    3. die Kassenprüfer
       

§ 10 – AUFGABEN UND KOMPETENZEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG:

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    1. die Entlastung des Vorstandes;
    2. die Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und
    3. des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer;
    4. der Beschluss der Beitragsordnung;
    5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    6. die Auflösung des Vereins gemäß § 17 und
    7. die Beratung und Abstimmung sonstiger auf der Tagesordnung stehender Angelegenheiten
  2. Die Mitgliederversammlung wählt:
  3. den Vorstand;
  4. die Kassenprüfer
 

§ 11 – DIE EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG:

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt (ordentliche Mitgliederversammlung). Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende unter Bekanntgabe der Tagungsordnung spätestens zwei Wochen vor dem Termin zu unterbreiten. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung kann per Post oder per elektronischer Post (Email) erfolgen. Hiervon eingeschlossen ist die Nutzung moderner Kommunikationswege. Es muss lediglich nachweisbar sichergestellt sein, dass die Mitglieder dieses Medium auch mindestens 1x pro Woche nutzen. Der Vorsitzende kann sich dabei durch ein Vorstandsmitglied vertreten lassen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder diese unter Angabe eines triftigen Grundes schriftlich beantragen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es zwingend erfordert. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung sollte in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit der entsprechenden Tagesordnung bekannt gegeben werden. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung kann per Post oder per elektronischer Post (Email) erfolgen.
 

§ 12 – DIE BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG:

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist zulässig, sie muss beim Vorstand schriftlich angezeigt werden.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  3. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens 7 Tage vor Versammlungstermin schriftlich vorliegen. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung sind spätestens am Tag vor der Abstimmung zu stellen und dem Vorstand vorzubringen, der über Zulassung oder Ablehnung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgewiesen.
  5. Die Art der Abstimmung wird durch den Vorsitzenden festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
  6. Anträge zur Änderung dieser Satzung sind als solche bereits bei Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung anzugeben und bedürfen zur Annahme de Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
  7. Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll muss vom Vorsitzenden und dem Protokollanten unterschrieben werden und ist vom Vorstand
  8. Es muss den Vereinsmitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht werden.
  9. Zur Änderung des grundlegenden Zwecks des Vereins (§§ 3 und 4) bedarf es der Zustimmung von neun Zehntel der abstimmenden Mitglieder. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder kann schriftlich erfolgen. Insgesamt müssen dabei mehr als 50 Prozent der Mitglieder abgestimmt haben.
  10. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins richtet sich nach § 17.
  11. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn dieser den Mitgliedern durch den Vorsitzenden des Vorstands elektronisch oder schriftlich mitgeteilt wird und mehr als 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss erklären. Die Erklärung hat hierbei innerhalb von 7 Tagen nach Mitteilung der Beschlussvorlage zu erfolgen. Die Erklärung kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.
 

§ 13 – DER VORSTAND:

  1. Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus:
    1. dem Vorsitzenden;
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden und
    3. dem Vorstand für Finanzen.
  2. Ergänzend zu Absatz 1 können Beisitzer gewählt werden, wobei ein Beisitzer als Schriftführer gewählt wird. Wird kein Schriftführer gewählt, übernimmt diese Funktion der stellvertretende Vorsitzende die Organisation und den Aufgabenkreis eines Schriftführers.
  3. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss Mitglied bei einem Rotary oder Rotaract Club sein.
  4. Die unter Absatz 1 benannten Vorstände vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Sie sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Bei Rechtsgeschäften ab einem Geschäftswert von 10.000 Euro vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.
  5. Die Amtszeit der in Absatz 1 benannten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre, die der in Absatz 2 genannten Beisitzer ein Jahr.
  6. Solange keine Neuwahl des Vorstandes stattgefunden hat, werden die Geschäfte vom bisherigen Vorstand weitergeführt.
  7. Das Amtsjahr entspricht dem Geschäftsjahr. Das Amt eines Vorstandmitglieds endet vorzeitig mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung). Auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein neues Mitglied gewählt.
  8. Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Vorstandsmitglieder und von diesem Beauftragte erhalten Ersatz ihrer Auslagen, die zur Erledigung von Vereinsangelegenheiten erforderlich sind und in angemessener Form und Höhe nachgewiesen werden.
  9. Am Ende seiner Amtszeit wird das jeweilige Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung entlastet, sofern es sein Amt ordnungsgemäß ausgeführt hat.
  10. Führt ein Vorstandsmitglied sein Amt nicht ordnungsgemäß aus, also beim Vorliegen grober Pflichtverletzung oder bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, kann die Mitgliederversammlung es auch vor Ablauf der Amtszeit mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder von seinem Posten abberufen.
 

§ 14 – BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES:

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind, ein zeitgleiches, fernmündliches Gespräch ist dabei ausreichend. Die Ladung ist dann ordnungsgemäß, wenn sie mindestens eine Woche vor der Sitzung zumindest in elektronischer Form erfolgt ist.
  2. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist erneut abzustimmen. Liegt dann wieder eine Stimmgleichheit vor, ist der Beschluss abgelehnt.
  3. Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und vom Protokollführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Vereins innerhalb einer vierwöchigen Frist zugänglich zu machen.
  4. Um eine feste Verbindung zur rotarischen Familie zu sichern, hiervon sind ausdrücklich Rotary und Rotaract erfasst, soll mindestens ein Vorstandsmitglied auch Mitglied bei Rotaract oder Rotary sein.
 

§ 15 – KASSENPRÜFER:

  1. Das Amt der Kassenprüfer erfolgt ehrenamtlich. Die Wahl der Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, erfolgt auf der Mitgliederversammlung. Es wird mindestens ein, höchstens vier Kassenprüfer gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Das Amtsjahr entspricht dem Geschäftsjahr.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungsführung, den Jahresabschluss und die Vermögenswerte des Vereins. Der Prüfungsbericht ist dem Vorstand innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres unaufgefordert vorzulegen.
  3. Sie haben das Recht, auf Beschluss des Vorstandes während ihrer Amtsdauer jederzeit und unabhängig voneinander Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen.
  4. Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über das Prüfungsergebnis vor und beantragen nach dem Ergebnis der Prüfung die Entlastung des Vorstandes.
 

§ 16 – AUFLÖSUNG DES VEREINS:

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Versammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern nicht ein anderer Liquidator bestellt wird. Die Vertretungsregelung gilt entsprechend § 14 Abs. 3.
  4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Rotary Deutschland Gemeindienst e.V.“ mit Sitz in Düsseldorf, der das Vermögen ebenfalls unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
 

§ 17 – SCHLUSSBESTIMMUNGEN:

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nicht der geltenden Rechtsordnung entsprechen, so ist diese ungültig und entsprechend zu ändern. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

 

Diese Satzung wurde am 23. April 2020 errichtet.